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Rechtsecke: Achtung Videoüberwachung

28.04.2026 Dr. Thomas Dufner

Im Garten werden regelmässig Blumen abgeschnitten und Töpfe verschwinden auf Nimmerwiedersehen. Ist es zulässig, eine Videoüberwachung zu installieren?

Bei einer Videoüberwachung muss immer das Datenschutzgesetz beachtet werden. Privatpersonen dürfen nur ihren Privatgrund aufnehmen, nicht aber den öffentlichen Raum überwachen. Wenn es um die abgebrochenen Äste bei den Sträuchern entlang der Strasse geht, darf die Videoüberwachung den Strassenraum nicht filmen. Hier wird also eine Videoüberwachung zur Aufklärung nichts beitragen können; eventuell aber zur Abschreckung, wenn am Gartenzaun Video-Infoschilder angebracht sind.

Hinweispflicht

Generell muss die Videoüberwachung kenntlich gemacht werden, sodass jedermann vor dem Betreten des Grundstückes weiss, dass er diesfalls gefilmt wird. Es müssen also Schilder und/oder Aufkleber beim Garagenzugang und/oder beim Gartentor und/oder am Gartenzaun angebracht werden. Da jedermann Anspruch auf Einsicht in die Überwachung hat, muss auch eine Kontaktadresse angegeben sein, an die sich Betroffene wenden können, um ihre Rechte aus dem Datenschutzgesetz geltend zu machen.

Verhältnismässigkeit

Eine Videoüberwachung ist nur zulässig, wenn sie durch ihren Zweck gerechtfertigt ist, wie beispielsweise die Sicherheit von Personen oder den Schutz von Objekten zu gewährleisten. Können diese Ziele mit anderen, weniger weitgehenden Massnahmen erreicht werden, wie zusätzliche Verriegelungen oder Alarmsysteme, ist diesen der Vorzug zu geben.

Speicherzeit

Gespeicherte Bilder dürfen nur so lange aufbewahrt werden, wie es für den Zweck der Videoüberwachung erforderlich ist. Das heisst 24 bis maximal 72 Stunden. Wenn es also keine sicherheits- oder beschädigungsrelevanten Ereignisse gab, müssen die Bilder spätestens nach 24 Stunden gelöscht werden. Es dürfen auch keine Sicherheitskopien oder Daten auf Vorrat gespeichert werden.

Gemeinschaftsbereiche

Werden im Stockwerkeigentum oder in Mietliegenschaften gemeinsam genutzte Räume oder Bereiche überwacht, beispielsweise Waschküche, Tiefgarage oder Spielplatz, muss der Betreiber der Videoüberwachung alle Nutzer im Voraus informieren und im Rahmen einer gemeinsamen Lösung deren Zustimmung einholen. Ist dies nicht möglich, können nicht zustimmende Personen gemäss Artikel 32 Absatz 2 Datenschutzgesetz (DSG) die Videoüberwachung gerichtlich verbieten lassen.

Strafbestimmung

Die Verletzung von Informations-, Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des DSG können gegenüber privaten Personen mit Bussen bis 250 000 Franken bestraft werden. Im Weiteren können heimliche Videoüberwachungen überdies strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen (Artikel 179 ff. Strafgesetzbuch).

Fazit

Der Einfamilienhausbesitzer, bei dem regelmässig Blumen aus dem Blumenbeet verschwinden und im Hauszugangsbereich Blumenschalen entwendet werden, darf sein Privatgrundstück videoüberwachen. Er muss dies aber beim Zugangsbereich, zum Beispiel beim Gartentor klar ausschildern. Von einer heimlichen Videoüberwachung ist dringend abzuraten. Im Bedarfsfalle steht die lokale HEV-Sektion für Fragen gerne zur Verfügung.